Taiwa-Style-QinNa
International

Satzung: TAIWA Kampfsport e.V.



 

Satzung des „TAIWA Kampfsport e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „TAIWA Kampfsport e.V.“
Er hat seinen Sitz in 53909 Zülpich.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kampfsportes, der Jugend im Sport und der Gesundheit durch Sport.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Unterrichtung der der Mitglieder durch das Training im Taiwa-Style-QinNa (Selbstverteidigung) und Qi-Gong, Jiu Jitsu / Tai Jitsu sowie weiteren Sportarten.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes verzichten auf die Ehrenamtspauschale i.S.d. Nr. 26 a EStG sowie auf die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderquartals erfolgen und muss vier Wochen vor dem Quartalsende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Beitragsordnung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz dreimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
• Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
• Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte
• Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der zu zahlenden Beiträge regelt
§ 6 Der Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit einsetzen.
Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal alle zwei Jahre zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Zülpich und soll für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

 
 
 
 
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